AGB
Stand 11/2004 I. Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von ihnen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an,
es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des
Bestellers der Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Besteller.
II. Bestellungen
(1) Unser Angebot ist freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt.
(2) Ist die Bestellung als Angebot im Sinne des § 145 BGB zu qualifizieren,
so können wir dieses innerhalb von 14 Tagen ab Zugang bei megapharm annehmen;
der Besteller ist insoweit an das Angebot gebunden.
(3) Etwaige in der Bestellung oder in unserem Angebot gemachte Angaben zu Gehalt
oder Konzentrationen bestimmter Stoffe in unseren Waren sind keine absoluten
Werte, sondern sind ausschließlich als Wert innerhalb der gesetzlich
zulässigen Toleranzgrenzen zu verstehen oder richten sich nach den Angaben
gemäß den Spezifikationen des Hersteller.
III. Lieferung
(1) Alle Bestellungen werden baldmöglichst ausgeführt. Lieferfristen
und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung
ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind; alle
anderen Angaben sind circa-Angaben.
(2) Alle Bestellungen stehen unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit
und der Selbstbelieferung. Teillieferungen sind ohne Rücksprache mit dem
Besteller zulässig.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Bei Annahmeverzug des Bestellers oder bei Verletzung seiner sonstigen Mitwirkungsverpflichtungen,
geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über,
in dem dieser in den Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Aufgrund höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen,
wie z.B. Streik, Aussperrung, Krieg, Betriebsstörungen, Erkrankungen,
Rohstoff- oder Energiemangel, Brand etc., oder aufgrund von Verkehrsstörungen,
die außerhalb der betrieblichen Sphäre ihren Ursprung haben, tritt
Lieferverzug nicht ein. Diese Ereignisse berechtigen uns, die Lieferung um
die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche
wegen Verzugs und Unmöglichkeit sind insoweit ausgeschlossen. Das gleiche
gilt, wenn diese Ereignisse bei unseren Lieferanten eintreten.
(6) Sofern wir uns im Lieferverzug befinden, ist unsere Schadenersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
Lieferung „frei Haus“ vereinbart.
(8) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt
die Lieferung der Waren in Standardverpackungen durch ein Transportunternehmen
nach unserer Wahl.
IV. Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten
unsere Preise frei Haus.
(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
der Preis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung
fällig.
(4) Ein Anspruch auf Lagerwertausgleich aufgrund von Preissenkungen besteht
nicht.
(5) Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der Rechnungsbetrag vollständig
in bar bei uns eingegangen oder auf einem unserer Konten gutgeschrieben worden
ist. Schecks werden ausschließlich erfüllungshalber entgegengenommen.
Ist mit dem Besteller die Zahlung im Lastschriftverfahren vereinbart, gilt
die Zahlung erst mit Gutschrift auf einem unserer Konten als erfolgt.
(6) Alle aus der Zahlungsabwicklung entstehenden Bank- Überweisungs- und
sonstigen Spesen sind vom Besteller zu tragen.
(7) Ein Abzug von Skonto ist ausgeschlossen, soweit sich aus der Auftragsbestätigung
oder Rechnung nichts anderes ergibt.
(8) Gutschriften sind zu skontieren, wenn die ihnen zugrundeliegenden Rechnungen
unter Abzug von Skonto bezahlt werden.
(9) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank
p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden
nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller
ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges
kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(10) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind;
ansonsten sind sie ausgeschlossen.
(11) Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller kein Leistungsverweigerungs-
oder Zurückbehaltungsrecht zu.
V. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache sowie an allen künftig
zu liefernden Sachen bis zur Bezahlung aller bestehenden sowie aller noch entstehenden,
künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller
vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer
Forderungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung)
mit dem Besteller in eine laufende Rechnung mit aufgenommen werden und der
Saldo gezogen und anerkannt wurde. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der
Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt
sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels
durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks
bei uns.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, die Kaufsache
herauszuverlangen. In der Rücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt
stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache
zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(3) Der Besteller ist berechtigt, solange er uns gegenüber seine Verpflichtungen
ordnungsgemäß erfüllt, die unverarbeitete, verarbeitete oder
umgestaltete Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang unter der Bedingung
zu verkaufen, dass die Kaufsache durch den Abnehmer voll bezahlt wird. Dies
gilt nicht, wenn und soweit zwischen dem Besteller und seinem Abkäufer
ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung des Bestellers vereinbart
ist. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe
einschließlich sämtlicher Neben- und Sicherungsrechte sowie Wechsel
und Schecks ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer
oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne
oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung
an. Die uns vom Besteller im voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch
auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den
dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung
bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten
uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können
wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird
stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich
Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das
gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(5) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich
Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers
als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt
das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(6) Der Besteller ist verpflichtet, die unverarbeitete, verarbeitete oder umgestaltete
Kaufsache pfleglich zu behandeln und sorgfältig zu verwahren. Insbesondere
ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Beschädigung (inklusive
Vandalismus), Feuer, Wasser und Abhandenkommen zum Neuwert zu versichern und
zwar so ausreichend, wie dies von einem ordentlichen und gewissenhaften Kaufmann
erwartet werden kann. Alle diesbezüglichen Ansprüche aus den Versicherungsverträgen
tritt uns der Besteller hiermit ab; wir nehmen die Abtretung an.
(7) Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen
der Kaufsache ist der Käufer bis zu deren vollständiger Bezahlung
nicht befugt.
(8) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771
ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. §771 ZPO zu erstatten,
haftet der Besteller für den uns entstandenen Aufwand.
(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
VI. Mängelrügen – Mängelgewährleistung – Mängelhaftung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser
seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
hinsichtlich erkennbarer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von fünf Werktagen nach Wareneingang unter gleichzeitiger Rückgabe
des Lieferscheins nachgekommen ist. Bei versteckten Mängeln muss die schriftliche
Mängelrüge ebenfalls unverzüglich nach Feststellung des Mangels,
spätestens aber fünf Monate nach Wareneingang erfolgen. Die Beweislast
dafür, dass es sich um einen versteckten Mangel handelt, trifft den Käufer.
(2) Soweit ein ordnungsgemäß gerügter und von uns zu vertretender
Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung
oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung
tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
(3) Schlägt die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, so ist
der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung (Rückgängigmachung
des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung)
zu verlangen.
(4) Soweit der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, haften wir nach
den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 463, 480 Abs. 2 BGB auf Schadenersatz
wegen Nichterfüllung. Dies gilt nicht, soweit der Zweck der jeweiligen
Zusicherung sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zugrundeliegenden
Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden erstreckt.
Auskünfte über Gebrauchs- und Anwendungsmöglichkeiten der von
uns verkauften Produkte und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen und
Gewissen, jedoch unverbindlich und stellen insbesondere keine zugesicherten
Eigenschaften dar. Der Besteller bleibt selbst zur Prüfung der Produkte
insbesondere im Hinblick auf ihre Eignung für die von ihm beabsichtigten
Zwecke verpflichtet. Dies gilt auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird,
ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Im übrigen ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften
wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
entstanden sind
(8) Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
(9) Die Gewährleistungspflicht beträgt sechs Monate, gerechnet ab
Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch
für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine
Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche
Verjährungsfrist.
VII. Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in VI. vorgesehen, ist – ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden
bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder wegen deliktischer
Ansprüche gem. § 823 BGB.
(2) Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögen
bleiben unberührt.
(3) Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes
zwingend ist.
(4) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
VIII. Rücksendung von Waren
(1) Sofern der Besteller aus welchem Grund auch immer Kaufgegenstände
an uns zurücksendet, ist er verpflichtet, alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen
zum Schutz der Kaufgegenstände zu treffen und uns nachzuweisen; insbesondere
ist bei Kaufgegenständen, die eine ununterbrochene Kühlkette erfordern,
diese zu gewährleisten. Verstößt der Besteller gegen diese
Verpflichtung verliert er seine Gewährleistungsrechte, es sei denn, er
kann nachweisen, dass der Kaufgegenstand auch bei ordnungsgemäßer
Versendung nicht mehr zu verwenden gewesen wäre.
(2) Nicht ordnungsgemäß zurückgesandte Ware darf von uns vernichtet
werden.
IX. Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist der Gerichtsstand Bonn; wir
sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Erfüllungsort für die Lieferungen ist der jeweilige Versandort,
für die Zahlungen Bonn (Dresdner Bank, Bayerische Hypo- u. Vereinsbank),
Hamburg (Bankhaus Donner) bzw. Hannover (NordLB).
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