AGB

Stand 11/2004

I. Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von ihnen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers der Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

II. Bestellungen
(1) Unser Angebot ist freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) Ist die Bestellung als Angebot im Sinne des § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 14 Tagen ab Zugang bei megapharm annehmen; der Besteller ist insoweit an das Angebot gebunden.
(3) Etwaige in der Bestellung oder in unserem Angebot gemachte Angaben zu Gehalt oder Konzentrationen bestimmter Stoffe in unseren Waren sind keine absoluten Werte, sondern sind ausschließlich als Wert innerhalb der gesetzlich zulässigen Toleranzgrenzen zu verstehen oder richten sich nach den Angaben gemäß den Spezifikationen des Hersteller.

III. Lieferung
(1) Alle Bestellungen werden baldmöglichst ausgeführt. Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind; alle anderen Angaben sind circa-Angaben.
(2) Alle Bestellungen stehen unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit und der Selbstbelieferung. Teillieferungen sind ohne Rücksprache mit dem Besteller zulässig.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Bei Annahmeverzug des Bestellers oder bei Verletzung seiner sonstigen Mitwirkungsverpflichtungen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in den Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Aufgrund höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen, wie z.B. Streik, Aussperrung, Krieg, Betriebsstörungen, Erkrankungen, Rohstoff- oder Energiemangel, Brand etc., oder aufgrund von Verkehrsstörungen, die außerhalb der betrieblichen Sphäre ihren Ursprung haben, tritt Lieferverzug nicht ein. Diese Ereignisse berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs und Unmöglichkeit sind insoweit ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn diese Ereignisse bei unseren Lieferanten eintreten.
(6) Sofern wir uns im Lieferverzug befinden, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „frei Haus“ vereinbart.
(8) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung der Waren in Standardverpackungen durch ein Transportunternehmen nach unserer Wahl.

IV. Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise frei Haus.
(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
(4) Ein Anspruch auf Lagerwertausgleich aufgrund von Preissenkungen besteht nicht.
(5) Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der Rechnungsbetrag vollständig in bar bei uns eingegangen oder auf einem unserer Konten gutgeschrieben worden ist. Schecks werden ausschließlich erfüllungshalber entgegengenommen. Ist mit dem Besteller die Zahlung im Lastschriftverfahren vereinbart, gilt die Zahlung erst mit Gutschrift auf einem unserer Konten als erfolgt.
(6) Alle aus der Zahlungsabwicklung entstehenden Bank- Überweisungs- und sonstigen Spesen sind vom Besteller zu tragen.
(7) Ein Abzug von Skonto ist ausgeschlossen, soweit sich aus der Auftragsbestätigung oder Rechnung nichts anderes ergibt.
(8) Gutschriften sind zu skontieren, wenn die ihnen zugrundeliegenden Rechnungen unter Abzug von Skonto bezahlt werden.
(9) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(10) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind; ansonsten sind sie ausgeschlossen.
(11) Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller kein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht zu.

V. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache sowie an allen künftig zu liefernden Sachen bis zur Bezahlung aller bestehenden sowie aller noch entstehenden, künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Besteller in eine laufende Rechnung mit aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wurde. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, die Kaufsache herauszuverlangen. In der Rücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(3) Der Besteller ist berechtigt, solange er uns gegenüber seine Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt, die unverarbeitete, verarbeitete oder umgestaltete Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang unter der Bedingung zu verkaufen, dass die Kaufsache durch den Abnehmer voll bezahlt wird. Dies gilt nicht, wenn und soweit zwischen dem Besteller und seinem Abkäufer ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung des Bestellers vereinbart ist. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe einschließlich sämtlicher Neben- und Sicherungsrechte sowie Wechsel und Schecks ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung an. Die uns vom Besteller im voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(5) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(6) Der Besteller ist verpflichtet, die unverarbeitete, verarbeitete oder umgestaltete Kaufsache pfleglich zu behandeln und sorgfältig zu verwahren. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Beschädigung (inklusive Vandalismus), Feuer, Wasser und Abhandenkommen zum Neuwert zu versichern und zwar so ausreichend, wie dies von einem ordentlichen und gewissenhaften Kaufmann erwartet werden kann. Alle diesbezüglichen Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt uns der Besteller hiermit ab; wir nehmen die Abtretung an.
(7) Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen der Kaufsache ist der Käufer bis zu deren vollständiger Bezahlung nicht befugt.
(8) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Aufwand.
(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

VI. Mängelrügen – Mängelgewährleistung – Mängelhaftung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten hinsichtlich erkennbarer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Wareneingang unter gleichzeitiger Rückgabe des Lieferscheins nachgekommen ist. Bei versteckten Mängeln muss die schriftliche Mängelrüge ebenfalls unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber fünf Monate nach Wareneingang erfolgen. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen versteckten Mangel handelt, trifft den Käufer.
(2) Soweit ein ordnungsgemäß gerügter und von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
(3) Schlägt die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
(4) Soweit der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 463, 480 Abs. 2 BGB auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Dies gilt nicht, soweit der Zweck der jeweiligen Zusicherung sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zugrundeliegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden erstreckt. Auskünfte über Gebrauchs- und Anwendungsmöglichkeiten der von uns verkauften Produkte und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch unverbindlich und stellen insbesondere keine zugesicherten Eigenschaften dar. Der Besteller bleibt selbst zur Prüfung der Produkte insbesondere im Hinblick auf ihre Eignung für die von ihm beabsichtigten Zwecke verpflichtet. Dies gilt auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Im übrigen ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind
(8) Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
(9) Die Gewährleistungspflicht beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

VII. Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in VI. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gem. § 823 BGB.
(2) Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögen bleiben unberührt.
(3) Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist.
(4) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VIII. Rücksendung von Waren
(1) Sofern der Besteller aus welchem Grund auch immer Kaufgegenstände an uns zurücksendet, ist er verpflichtet, alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Kaufgegenstände zu treffen und uns nachzuweisen; insbesondere ist bei Kaufgegenständen, die eine ununterbrochene Kühlkette erfordern, diese zu gewährleisten. Verstößt der Besteller gegen diese Verpflichtung verliert er seine Gewährleistungsrechte, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Kaufgegenstand auch bei ordnungsgemäßer Versendung nicht mehr zu verwenden gewesen wäre.
(2) Nicht ordnungsgemäß zurückgesandte Ware darf von uns vernichtet werden.

IX. Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist der Gerichtsstand Bonn; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Erfüllungsort für die Lieferungen ist der jeweilige Versandort, für die Zahlungen Bonn (Dresdner Bank, Bayerische Hypo- u. Vereinsbank), Hamburg (Bankhaus Donner) bzw. Hannover (NordLB).


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